§ 12 PTStiftG

Haushaltsplan, Rechnungsprüfung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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