§ 1 RAG 1983

Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1982 auf das Jahr 1983 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

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