§ 6 RAG 1984
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
| in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | |
| 26.310 Deutsche Mark | |
| und in der knappschaftlichen Rentenversicherung | |
| 26.590 Deutsche Mark. |
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