§ 6 RAG 1984

Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten  
  26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung  
  26.590 Deutsche Mark.

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