§ 5 RAG 1986
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | 27.885 Deutsche Mark |
und | |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 28.181 Deutsche Mark. |
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