§ 5 RAG 1986

Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.

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