§ 5 RAG 1987

Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 28.945 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 29.252 Deutsche Mark.

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