§ 5 RAG 1988

Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.

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