§ 1 RAG 1989

Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

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