§ 5 RAG 1990
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten | 31.661 Deutsche Mark |
und | |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 31.995 Deutsche Mark. |
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