§ 2 RaumausMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
- einen Betrieb selbständig zu führen,
- 2.
- technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
- 3.
- die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,
- 5.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 6.
- betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 7.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 8.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten,
- 9.
- Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung,
- 10.
- Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren,
- 11.
- Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,
- 12.
- Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,
- 13.
- Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln,
- 14.
- Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen,
- 15.
- Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren,
- 16.
- Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren,
- 17.
- Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.