§ 6 RAV 1992
Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
- 1.
- bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.
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