§ 2 RAV 1994

Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.

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