§ 2 RAV 1995
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1995 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0027.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.
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