§ 2 RAV 1996
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1996 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0047.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0064.
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