§ 10 RAVPV
Inhalt des Gesamtverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
- 2.
- die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
- 3.
- die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
- 4.
- die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.
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