§ 26 RAVPV
Datensicherheit
(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.
(2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
- 1.
- ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
- 2.
- die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist,
- 3.
- ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder
- 4.
- sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.
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