7a. RBDL

Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz

Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist, gelten für den Ansatz von Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz die nachstehenden Grundsätze:
A.
Aktiven

1.
Für Vermögensgegenstände, für die bereits in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 ein Wert ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz die bisherigen Ansätze beibehalten werden, sofern sie nicht gegen zwingende Grundsätze des Handelsrechts verstoßen.
2.
Vermögensgegenstände, für die ein Wert in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 nicht ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz, wenn sie bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Geldinstituts gehörten, mit dem Anschaffungspreis oder mit dem Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und wenn sie erst später erworben worden sind, mit dem Anschaffungspreis bewertet werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
3.
Die bisherigen Ansätze dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz für Vermögensgegenstände, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Geldinstituts gehörten, bis zum Anschaffungspreis oder bis zum Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und für Vermögensgegenstände, die erst später erworben worden sind, bis zum Anschaffungspreis erhöht werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
4.
Vermögensgegenstände dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz in jedem Fall mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages bewertet werden, mit dem sie in die Umstellungsrechnung eingestellt werden.
5.
Die Grundsätze nach Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit die danach zulässigen Ansätze solche Wertminderungen unberücksichtigt lassen würden, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Krieg und den Kriegsfolgen stehen (z.B. Abschreibungen für Abnutzung), oder Überpreise enthalten würden, d.h. Preise, die über den Betrag hinausgehen, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse und der Betriebsbedürfnisse im Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögensgegenstandes angemessen war. Bisherige Ansätze, die hiernach zu hoch sind, müssen in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder durch Bildung einer Wertberichtigung der zulässigen Bewertung angeglichen werden.
B.
Passiven
1.
Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und ähnliche Passivposten dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz aufgelöst werden, soweit sie auf den 20. Juni 1948 überdotiert sein würden. Hieraus folgt insbesondere:
a)
Bisherige Einzelwertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit die Ansätze für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz die nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werte nicht übersteigen. Sammelwertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie den Betrag übersteigen, der sich bei Anwendung des steuerlich anerkannten Satzes auf den Stand der einer Sammelwertberichtigung unterliegenden Posten vom 20. Juni 1948 ergibt.
b)
Bisherige Rückstellungen dürfen aufgelöst werden, soweit glaubhaft gemacht wird, daß auf den 20. Juni 1948 eine Verpflichtung in dieser Höhe nicht bestand. Bisherige Pensionsrückstellungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf den 20. Juni 1948 erforderliche Deckungskapital übersteigen. Bisherige Kursrückstellungen für Fremdwährungsverbindlichkeiten dürfen aufgelöst werden, soweit sie zusammen mit dem Ausweis der Verbindlichkeiten eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages übersteigen, mit dem diese Verbindlichkeiten in die Umstellungsrechnung eingestellt werden.
2.
In der Reichsmarkschlußbilanz müssen
a)
bisher nicht oder nur mit einem unzureichenden Betrage ausgewiesene Verbindlichkeiten mit dem ihnen auf den 20. Juni 1948 zukommenden Wert, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages passiviert werden;
b)
Wertberichtigungen insoweit gebildet oder erhöht werden, als die bisherigen Wertberichtigungen den Unterschiedsbetrag zwischen den Ansätzen für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite und den nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werten nicht decken;
c)
Rückstellungen für Verpflichtungen, die ihrem Grunde oder ihrer Höhe nach unbestimmt sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung bis zu demjenigen Betrage gebildet werden, mit dem diese Verpflichtungen auf den 20. Juni 1948 anzusetzen sind, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in der Umstellungsrechnung gebildeten Rückstellungen. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
aa)
In der Reichsmarkschlußbilanz braucht keine Rückstellung gebildet zu werden wegen der Umstellungskosten sowie der Kosten für die Prüfung der Umstellungsrechnung; wegen der Kosten für die Prüfung der Reichsmarkschlußbilanz muß eine Rückstellung von mindestens einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in der Rückstellung nach § 1 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz enthaltenen Betrages gebildet werden.
bb)
Bisher nicht oder nur unzureichend ausgewiesene Pensionsrückstellungen brauchen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis zum Betrage von einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in die Umstellungsrechnung eingestellten Pensionsrückstellung gebildet zu werden; Rückstellungen für Kapitalabfindungen müssen jedoch mit zehn Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages gebildet werden.
cc)
Wird für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 die Veranlagung eines Geldinstituts zur Körperschaftsteuer (seiner Inhaber zur Einkommensteuer) im Pauschalierungswege durchgeführt, so sind in der Reichsmarkschlußbilanz
bei steuerbegünstigten Kreditgenossenschaften 16 2/3 vom Hundert,
bei reinen Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die steuerlich wie reine Hypothekenbanken behandelt werden, 25 vom Hundert,
bei gemischten Hypothekenbanken und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die steuerlich nicht wie reine Hypothekenbanken behandelt werden, 37 1/2 vom Hundert,
bei sonstigen Geldinstituten 50 vom Hundert
des Betrages zurückzustellen, der sich durch die Rückgängigmachung von solchen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz, die in einem früheren Jahre steuerlich als Betriebsaufwand anerkannt worden sind, sowie aus der Aktivierung bisher nicht bilanzierter Ertragsposten ergibt; steuerliche Verlustvorträge aus den Vorjahren sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Rückstellungspflicht besteht auch dann, wenn die Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 bereits rechtskräftig im normalen Verfahren veranlagt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz ergebenden Beträge mitberücksichtigt worden sind.

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