§ 2 RBEG
Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
- Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
- 2
- Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
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