§ 6 RBEG
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 15,83 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 24,14 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 44,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,11 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,37 Euro - 2.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 118,02 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,49 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 13,90 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,89 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,94 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 23,99 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 26,10 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 43,13 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,56 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,81 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,34 Euro - 3.
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 160,38 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 43,38 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 19,73 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 16,59 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 10,73 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 22,92 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 26,05 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 38,19 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,64 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 10,26 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 14,60 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und
- 3.
- nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.
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