§ 1 RBSFV 2024

Fortschreibung für das Jahr 2024

(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzeses werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2024.

Fußnote(n):

§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" durch die amtliche Kurzbezeichnung "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt

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