§ 3 RDeckInfV
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1.
- die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a)
- Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b)
- die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
- sicherzustellen, dass
- a)
- die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b)
- Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c)
- abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d)
- die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e)
- bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.