Art 2 RdFunkNG
Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet.
(2)
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