§ 17 RDG
Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- 1.
- bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
- 2.
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
- 3.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
- 4.
- bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
- 5.
- bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
- 6.
- bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
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