§ 1 RebflV

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.