§ 2 ReblV
Bekämpfungspflicht
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
- 1.
- Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
- 2.
- Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
- 3.
- befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
- 4.
- befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
- 5.
- Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
- 6.
- die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
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