§ 4 ReblV
Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
- 1.
- in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
- 2.
- als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
(3) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
- 2.
- für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
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