§ 21 RebPflV 1986
Abgabe in kleinen Mengen
Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
- 1.
- die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
- 2.
- die Kategorie,
- 3.
- die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Bezeichnung des Klones,
- 5.
- die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.
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