§ 24 RechPensV
Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
- die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- a)
- zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
- b)
- nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
- 2.
- die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
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