§ 21 RechVersV
Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.