§ 1 ReföDG

Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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