§ 1 ReHV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.

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