Anlage ReHV

(zu § 4 Absatz 1 Satz 5)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 92, S. 4)

In der Funktion als beauftragter sachverständiger Dritter/zuständiges Revisionsamt der

(Name, Anschrift, der Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung)

habe ich/haben wir den Antrag der vorbezeichneten Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage der mir/uns vorgelegten Belege, Bücher sowie der mir/uns erteilten Auskünfte auf Plausibilität geprüft. Hierbei sind mir/uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich/uns zu der Auffassung gelangen lassen, dass der Antrag nicht in Übereinstimmung mit den Regelungen der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung erstellt worden ist.

Die entstandenen Energiekosten nach § 2 ReHV lauten wie folgt:

Entstandene Energiekosten (Gesamtkosten) für das Jahr 2022
Entstandene Energiekosten (Gesamtkosten) für das Jahr 2021

§ 2 der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) wurde berücksichtigt. Insbesondere wurden Einspeisevergütungen, Einnahmen aus dem Verkauf eigenerzeugter Energie sowie erhaltene Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz abgezogen und bei der Berechnung der entstandenen Energiekosten sind nur solche Gebäude und Räumlichkeiten berücksichtigt, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des SGB IX oder medizinische Vorsorgeleistungen erbracht werden. Die Höhe der entstandenen Energiekosten liegt zu den verschiedenen Energieträgern einzeln dokumentiert vor und kann auf Nachfrage nachgewiesen werden.

Name der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers, der vereidigten Buchprüferin bzw. des vereidigten Buchprüfers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Buchprüfungsgesellschaft/Angabe des Revisionsamtes

Adressangabe (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Ansprechpartnerin/AnsprechpartnerTelefonnummer

Kosten des Wirtschaftsprüfers für diese Bescheinigung

Datum und Unterschrift der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers/
der vereidigten Buchprüferin/des vereidigten Buchprüfers/des zuständigen Revisionsamtes

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