§ 17 RennwLottG
Bemessungsgrundlage
(1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
- 2.
- das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
- 3.
- ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
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