§ 46 RennwLottG
Steuergegenstand
Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn
- 1.
- der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
- 2.
- der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
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