§ 53 RennwLottG
Aufzeichnungspflichten
(1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Name und Anschrift des Spielers,
- 2.
- geleisteter Spieleinsatz,
- 3.
- Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
- 4.
- Höhe der Steuer und
- 5.
- Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.