§ 60 RennwLottG
Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
- 1.
- die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,
- 2.
- Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
- 3.
- die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
- 4.
- die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,
- 5.
- die Berechnung der Steuer,
- 6.
- die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und
- 7.
- die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.