§ 9 RennwLottG
Bemessungsgrundlage
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- ein Rennen für ungültig erklärt wird,
- 2.
- ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
- 3.
- ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
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