§ 3 ResG
Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
- die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.
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