§ 8 ResG

Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes

(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen. Sie sollen aktiviert werden, wenn

1.
das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungsfunktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr begründet wird und andere Reservistinnen und Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes herangezogen werden oder
2.
sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.

(2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.

(3) Die Aktivierung erfolgt durch

1.
die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes zuständig wären, oder
2.
die territorialen Kommandobehörden bei Soldatinnen und Soldaten, die für eine Funktion in einer diesen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des § 63 des Soldatengesetzes.

(4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes.

(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

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