§ 16 RestMAProRestPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen“,
2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen“,
3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit“.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifikationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ mit 50 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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