§ 22 RheinLotsO

Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und Verordnungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.