§ 4 RheinLotsO
1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen
- a)
- das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,
- b)
- die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,
- c)
- ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,
- d)
- einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.
Fußnote(n):
§ 4 Nr. 1 Buchst. c Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 30ff BZRG 312-7
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