§ 8 RheinLotsO

1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.
2. Dem Antrag sind beizufügen

a)
das Fahrtenheft,
b)
zwei Photographien.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.