Art 7 RheinSchPersEV

Radarpatent für die Führer von Fähren

(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.

(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radarpatent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.

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