§ 1 RHiGRCAbkAV

Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.