Art 2 RIASKomVorRV
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften der Kommission Befreiung von Zöllen und Abgaben auf
- a)
- einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeitsmittel einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der Kommission und
- b)
- einzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die anläßlich ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer Berufung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Regierungsabkommens zu Mitarbeitern der Kommission ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, sowie deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen.
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