§ 5 RindFlSoErstV 1994
Pflichten des Zerlegebetriebes
Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, daß
- 1.
- die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen;
- 2.
- Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen;
- 3.
- ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.
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