Art 4 RobErhÜbkG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 Robben tötet oder fängt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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