§ 13 ROG
Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
(1) In den Ländern sind aufzustellen:
- 1.
- ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
- 2.
- Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).
(1a) Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.
(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
- 1.
- der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
- a)
- Raumkategorien,
- b)
- Zentrale Orte,
- c)
- besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
- d)
- Siedlungsentwicklungen,
- e)
- Achsen;
- 2.
- der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
- a)
- großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
- b)
- Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
- c)
- Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
- d)
- Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
- e)
- Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;
- 3.
- den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
- a)
- Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
- b)
- Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
(6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere
- 1.
- zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
- 2.
- zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
- 3.
- zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
- 4.
- zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
Fußnote(n):
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Niedersachsen - Abweichung durch § 5 Abs. 2 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (ROG ND) idF d. G v. 25.9.2017, GVBl. ND 2017, 352 mWv 29.11.2017 (vgl. BGBl. I 2017, 3853)
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