§ 10 RohmilchGütV
Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
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