§ 13 RohmilchGütV
Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.
(2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.
(3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, ist die Verwendung der dieser DIN-Norm entsprechenden Anlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außerkrafttreten einzustellen. Wenn die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer späteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, bedarf es keiner Einstellung der Verwendung.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer
- 1.
- nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach § 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt oder
- 2.
- keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vornimmt.
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